Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Control Motion Electronics GmbH, Stand: 01.10.2016
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder die Lieferung rügelos ausgeführt haben. Sie gelten damit auch für alle künftigen Geschäfte dieser Art; auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. (2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Vertrag vorbehaltlos durchführen. (3) Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 2010.
§ 2 Vertragsabschluss - Schriftform
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vorgesehen. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich.
(2) Alle Vereinbarungen, Erklärungen und sonstige Angaben bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; Telefonate sind schriftlich zu bestätigen. Für die Wahrung der Schriftform reicht eine Fax-Bestätigung aus.
(3) Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, mündliche Abreden zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
(4) Gegenstand des Vertrages ist das durch die Bestellung und unsere Auftragsbestätigung beschriebene Vorhaben. Einzelheiten ergeben sich aus dem Pflichtenheft, sofern dieses mit uns verbindlich und schriftlich vereinbart ist. Dem Inhalt und der Natur von Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleistungsverträgen entsprechend findet auf unser Rechtsverhältnis zum Auftraggeber, soweit nachfolgend oder einzelvertraglich und ausdrücklich nichts Abweichendes bestimmt ist, das Dienstvertragsrecht Anwendung.
§ 3 Umfang der Lieferungen und Leistungen
(1) Die unserem Angebot beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Muster, etc. sind nur annäherungsweise maßgebend, sofern sich aus dem Angebot nichts Gegenteiliges ergibt.
(2) Änderungen der Konstruktion, der Auslegung, der Werkstoffwahl und der Fabrikation bleiben auch nach Absenden der Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht der Preis und/oder die wesentlichen Funktionsdaten oder die Lieferzeit verändert werden und dies dem Kunden zumutbar ist.
(3) Für den Umfang unserer Leistungspflicht ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, ggf. in Verbindung mit dem Pflichtenheft, wenn dieses von uns schriftlich akzeptiert wurde, maßgebend.
§ 4 Lieferfristen
(1) Die von uns in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit ist unverbindlich, sofern nichts
anderes schriftlich vereinbart ist. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt ausdrücklich
vorbehalten. Die Lieferfrist beginnt mit dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klärung aller technischen Detailfragen.
(2) Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus anderen, von uns nicht zu
vertretenden Gründen, so trägt der Kunde die dadurch entstandenen Mehrkosten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferware ab Meldung der Versandbereitschaft.
(3) Bei Lagerung in unserem Werk (oder bei unseren Bevollmächtigten) sind wir berechtigt, für jeden begonnenen Monat Lagerung mindestens 0,5 % des Preises der Lieferung zu berechnen. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bleiben grundsätzlich vorbehalten.
(5) Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs ist der Kunde berechtigt, pro vollendete Woche Verzug als Verzugsentschädigung Schadenersatz bis zu 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch 5 %, geltend zu machen. Setzt uns der Kunde im Fall des Lieferverzugs eine den Umständen nach angemessene Frist und verstreicht diese erfolglos, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzte Nachfrist muss bei Entwicklungsleistungen mindestens 15 Werktage betragen. Nach ihrem fruchtlosen Ablauf ist er berechtigt, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Der Schadensersatz statt der Leistung ist auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt; berücksichtigt wird hierbei jedoch ausschließlich der vertragstypische und vorhersehbare Schaden. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn wir die Leistung nur teilweise bewirken. Voraussetzung für das Verlangen nach Schadenersatz statt der Erfüllung ist, dass die von uns zu vertretende Pflichtverletzung nicht unerheblich ist.
(6) Vorstehende Regelung gilt nicht, sofern der Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 376 HGB ist. Gleiches gilt dann, wenn als Folge des Verzugs das Interesse des Kunden in Fortfall geraten ist.
(7) Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere seiner Zahlungspflichten, voraus.
(8) Sind Teilleistungen für den Auftraggeber zumutbar und bleiben sie letztlich ohne Einfluss auf den vorgesehenen Leistungsumfang und die vorgesehene Leistungsfrist, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.
(9) Für die Durchführung von Entwicklungsarbeiten gilt der in der Auftragsbestätigung vereinbarte Zeitplan. Dem Entwicklungscharakter der Vorhaben entsprechend sind die im Zeitplan vereinbarten Termine und Fristen nur Richtwerte, sofern das Gegenteil nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. In jedem Fall erfolgt die Angabe von Leistungsfristen und Terminen unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Auftraggebers. Vom Auftraggeber werden in jedem Fall folgende Mitwirkungshandlungen geschuldet:
(a) Er benennt, wie wir auch, spätestens beim Start des Vorhabens einen mit allen erforderlichen Kompetenzen ausgestatteten Ansprechpartner.
(b) Er stellt sicher, dass wir, soweit sachlich und zeitlich für die Durchführung des Vorhabens erforderlich, zu seinen Entwicklungsbereichen Zugang haben.
(c) Er stellt uns für den Daten- und Informationsaustausch für den Zeitraum der Durchführung des Vorhabens ein geeignetes Email-Konto zur Verfügung.
Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Ist der Auftraggeber mit der Bezahlung einer früheren Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zurückzuhalten. Aus der berechtigten Zurückhaltung kann der Auftraggeber keine Rechte herleiten
(10) Werden wir selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten ausreichende Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können unmittelbar vom Vertrag zurücktreten.
(11) Kann eine vereinbarte Frist infolge von uns nicht zu vertretender, vorübergehender Leistungshindernisse (z.B. unzureichende Selbstbelieferung, höhere Gewalt, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskampf, Verkehrsstörung, Krankheit) bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Auftraggeber umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Frist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag schriftlich zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Leistungsfrist sind ausgeschlossen. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn die benannten Leistungshindernisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
(12) Ansprüche des Auftraggebers wegen des Ausschlusses der Leistungspflicht und wegen eines Leistungshindernisses bei Vertragsschluss sind auf 50% des eingetretenen Schadens bzw. Aufwandes begrenzt; berücksichtigt wird hierbei jedoch ausschließlich der vertragstypische vorhersehbare Schaden bzw. Aufwand. Entsprechendes gilt, wenn wir die Leistung nur teilweise bewirken.
(13) Die gesetzliche Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, für sonstige Schäden, falls die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Unsere Haftung ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, falls die Pflichtverletzung die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht darstellt. Satz 5 und 9 gelten entsprechend für eine Pflichtverletzung durch unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
§ 5 Gefahrenübergang, Versand, Verpackung
(1) Die Gefahr geht ab unserem Werk bzw. ab unserem Auslieferungslager (EXW nach INCOTERMS 2010) auf den Kunden über, und zwar auch insoweit, als Teillieferungen vorgenommen werden.
(2) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden; sofern keine Versandvorschriften vom Kunden gegeben werden, wählen wir das billigste Transportmittel und den billigsten Transportweg.
(3) Die Kosten der Verpackung werden zu Selbstkosten berechnet, falls nichts anderes vereinbart ist.
(4) Wir behalten uns das Recht vor, eine Transportversicherung abzuschließen. Im Falle eines Transportschadens erfolgt die Regulierung nach Maßgabe unserer Versicherungsbedingungen gegen Vorlage folgender Unterlagen:
(a) Tatbestandsaufnahme des Transportinstituts (z.B. Spediteurquittung),
(b) Originalfrachtbrief,
(c) Übertragung der Ansprüche aus dem entstandenen Schaden.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, uns von einem eingetretenen Transportschaden innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Sendung schriftlich Nachricht zu geben. Die schadhaften Teile sind frei unserem Werk oder frei unserem jeweiligen Auslieferungslager zurück zu senden.
§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten
(1) Unsere Preise verstehen sich in Euro jeweils zuzüglich gesondert auszuweisender Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie, im Fall der Lieferung ab Werk der CME Control Motion Electronics GmbH, ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherung.
(2) Unsere Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots (Auftragsbestätigung) maßgebenden Kostenfaktoren. Ändern sich diese zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem der Auslieferung der Ware, so behalten wir uns das Recht vor, den Preis in angemessenem Verhältnis zu den gestiegenen Kosten zu ändern.
(3) Sämtliche Zahlungen des Kunden sind ohne jeden Abzug frei unserer Bankverbindung per Überweisung ohne Abzug zu den angegebenen Terminen zu leisten. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu; in diesen Fällen ist der Kunde auch zur Zurückbehaltung befugt. Er ist weiter zur Zurückbehaltung befugt, wenn der Grund des Zurückbehaltungsrechts in einem von uns zu vertretenden Mangel der Lieferung liegt; in diesen Fällen darf das Zurückbehaltungsrecht nur verhältnismäßig zum Mangel ausgeübt werden.
(4) Treten in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden nach dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung Veränderungen ein, die geeignet sind, die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen in Frage zu stellen, so sind wir berechtigt, die Auslieferung der Ware zurückzubehalten oder Sicherheit zu verlangen; kommt der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 10 Werktagen unserem Verlangen nach Sicherheitsleistung nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und können neben der Vergütung für alle bislang erbrachten Leistungen einen Bereithaltungskostenersatz in Höhe einer nach dem Durchschnitt der letzten 3 Monate berechneten monatlichen Durchschnittsvergütung verlangen. Lief das Vorhaben noch nicht 3 Monate, berechnet sich die monatliche Durchschnittsvergütung nach der kürzeren Laufzeit des Vorhabens. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, ein Aufwand bzw. Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale.
(5) Unsere Vertreter und Reisende sind nicht befugt, Zahlungen oder Zahlungsmittel entgegenzunehmen, es sei denn, sie besitzen Inkassovollmacht.
(7) Andere Zahlungsformen als Überweisungen bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung. Dadurch auf beiden Seiten entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.
(8) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen.
§ 7 Mängelgewährleistung
(1) Im Fall eines Mangels haften wir, indem wir Fehler in der Konstruktion, der Fabrikation, der Farbe, der Qualität oder in der sonstigen Ausführung nach unserer Wahl unentgeltlich innerhalb angemessener Frist ausbessern, sei es durch kostenlose Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Etwa ersetzte Teile sind uns auf Wunsch zurückzusenden; es gelten insoweit die Rücktrittsregeln. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
(2) Für aufgetretene und rechtzeitig gerügte Mängel bei den nach Ausfall- und Freigabemuster gelieferten Waren und Teilen haften wir nur dann, wenn die gelieferten Teile von denen dem Kunden vorgelegten und für gut befundenen Ausfall- und Freigabemuster abweichen. Mangelnde oder nicht ausreichende Funktionskontrolle dieses Musters durch den Kunden geht zu seinen Lasten und entbindet uns von der Mängelhaftung sowie von jeder sonstigen Haftung.
(3) Unsere Mängelhaftung setzt voraus, dass der Kunde erkennbare Mängel gemäß § 377 HGB innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich spezifiziert gerügt hat. Später auftretende Mängel sind innerhalb der gleichen Frist, gerechnet ab Entdeckung, schriftlich spezifiziert zu rügen. Bei Entwicklungsvorhaben werden wir unsere Leistungen stets auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem uns bei Ausführung des Vorhabens bekannten Stand der Technik sowie unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt erbringen.
(4) Unsere Mängelhaftung setzt weiter voraus, dass die Ware einwandfrei montiert, in Betrieb genommen und unter genauer Beachtung unserer Betriebsanweisung verwendet wurde.
(5) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen sowie den zusätzlichen Voraussetzungen des nachfolgenden Satzes 2 berechtigt,
(a) wenn, wie in der Regel, unsere Dienstleistung Vertragsgegenstand war, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen,
(b) wenn ausnahmsweise unsere Werkleistung Vertragsgegenstand war, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.
Die Fristsetzung sowie die Ausübung des Rücktritts- bzw. Minderungsrechtes setzen jeweils eine schriftliche Erklärung voraus.
(6) Soweit sich nachstehend (Abs. 7 bis 11) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften daher insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind (z.B. entgangener Gewinn oder sonstige Vermögensschäden). Hiervon unberührt bleibt eine etwaige Haftung aus Garantie oder wegen Arglist.
(7) Soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Soweit wir eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt haben, haften wir auf Ersatz des Schadens, einschließlich auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung; unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Das gleiche gilt dann, wenn der Kunde Ansprüche auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung geltend macht.
(8) Die Schadensersatzhaftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt; unberührt bleibt auch die Schadensersatzhaftung wegen Verletzung einer Person, sei es eines Körper- oder Gesundheitsschadens, einschließlich des Todes einer Person.
(9) Die Verjährungsfrist wird gerechnet ab Ablieferung von Waren oder der Abnahme von Werken. Mängelansprüche verjähren vorbehaltlich der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Abnahme eines Werkes gilt spätestens 15 Werktage nach Mitteilung über die Fertigstellung als erfolgt. Ist bei der Lieferung von Ware die „Endabnahme“ vorgesehen, beginnt die Verjährung erst mit ihr; sie gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Endabnahme nicht innerhalb einer Frist von 15 Werktagen durchführt. Ansprüche aus Garantie, Arglist, unerlaubter Handlung oder aus Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(10) Unsere Mängelhaftung beschränkt sich bei der Produktion elektronischer Baugruppen, bei denen Bauelemente verarbeitet werden, die von Dritten hergestellt werden, darauf, dass wir auf schriftliches Verlangen unsere Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Bauelemente-Lieferanten an den Kunden abtreten; unsere Haftung ist jedoch insoweit ausgeschlossen, als der Kunde in der Lage ist, sich bei dem jeweiligen Bauelemente-Lieferanten schadlos zu halten.
(11) Bei Sonderanfertigungen gilt eine Mehr- bzw. Minderlieferung in Höhe von 10 % als vertraglich vereinbart.
(12) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Beistellung von Kundenmaterial
(1) Alle vom Kunden beigestellten Materialien werden kostenfrei angeliefert. Bei unserer Wareneingangsprüfung prüfen wir hinsichtlich Quantität sowie Transportschäden. Eine qualitative Prüfung der Bauteile findet nicht statt. Die Bauteile werden, soweit keine detaillierten Unterlagen bezüglich Handhabung vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, wie eigenes Material gehandelt. Insoweit verzichtet der Kunde auf das Erfordernis einer Wareneingangskontrolle gemäß § 377 HGB; wir gehen davon aus, dass der Kunde eine entsprechende Warenausgangskontrolle durchführt. Gleichzeitig stellt der Kunde sicher, dass seine Haftpflicht- bzw. Produkthaftpflichtversicherer insoweit der Deckungsausschluss gemäß §7 AHB 2015 abbedingt.
(2) Schäden, welche mittelbar oder unmittelbar durch die Beistellware hervorgerufen werden, gehen nicht zu unseren Lasten; unberührt bleibt die Bestimmung von § 7 Abs. (6).
(3) Sollte der Kunde uns detaillierte technische Unterlagen bezüglich der Beistellware zur Verfügung stellen, werden wir diese in unserer Materialwirtschaft mit berücksichtigen.
§ 9 Sonstige Ansprüche
(1) Weitergehende Schadenersatzansprüche als in § 7 geregelt, stehen dem Kunden nicht zu. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(2) Etwaige Ansprüche aufgrund von Abs. (1) verjähren in der Frist von § 7 Abs. (9).
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus diesem Liefervertrag, einschließlich aller anderen Verträge, die bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages zwischen dem Kunden und uns abgeschlossen worden sind, vor. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter verkaufen. Er tritt jedoch uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des jeweiligen Fakturenwertes ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir können insbesondere verlangen, dass der Kunde uns die abgetretene Forderung, deren Bestand und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und dazu gehörigen Unterlagen uns unverzüglich aushändigt sowie dem Schuldner die Abtretung schriftlich mitteilt.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereignen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt keine Erklärung des Rücktritts, dies gilt vielmehr nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich hiervon zu benachrichtigen.
(5) Wird die Ware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiter verkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises mit Vertragsabschluss als abgetreten.
(6) Geht unser Eigentum infolge Einbaus unter, so tritt der Kunde den ihm entstehenden Ersatzanspruch ab.
(7) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden geschieht stets für uns.
(8) Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, als der realisierbare Wert der zu sichernden Forderungen unsere Forderung um mehr als 10 % übersteigt.
(9) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, welche wir dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt haben, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden; dies gilt auch für alle seit Aufnahme der Vertragsverhandlungen erhaltenen Informationen in Bezug auf unsere Tätigkeit, Leistung und Ware. Vor einer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 11 Kündigung
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Auftrag zu kündigen, wenn er das Entwicklungsziel für nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Zusatzaufwand erreichbar hält oder dieser aus sonstigen Gründen auf die Weiterverfolgung des Entwicklungsvorhabens verzichten will. Bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages ist der Auftraggeber verpflichtet, uns die bis zur Vertragsbeendigung nachweislich entstandenen und unmittelbar aus diesem Vertrag resultierenden Kosten, einschließlich der Kosten, die aus nicht mehr lösbaren Verpflichtungen resultieren, zu ersetzen. Darüber hinaus werden wir versuchen, freiwerdende Kapazitäten anderweitig zu nutzen; insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, hierfür einen entsprechenden Ersatzauftrag zu erteilen. Soweit dies nicht möglich ist, können wir einen Bereithaltungskostenersatz in Höhe einer nach dem Durchschnitt der letzten 3 Monate berechneten monatlichen Durchschnittsvergütung verlangen. Lief das Vorhaben noch nicht 3 Monate, berechnet sich die monatliche Durchschnittsvergütung nach der kürzeren Laufzeit des Vorhabens.
(2) Bei Beendigung des Auftrages übergeben wir gegen Zahlung der Vergütung, etwaiger Bereithaltungskosten und aller sonstiger uns zustehender Leistungen das bis dahin erzielte Entwicklungsergebnis an den Auftraggeber.
§ 12 Erfüllungsort – Gerichtsstand – Geltungsbereich
(1) Die Rechte des Auftraggebers sind nicht übertragbar.
(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, einschließlich eines Anspruchs auf Rücktritt, ist Dortmund.
(3) Gerichtsstand ist Dortmund. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen, insbesondere für Ansprüche aus dem Mahnverfahren. Solange ein Gerichtsverfahren gegen uns jedoch noch nicht anhängig ist, sind wir berechtigt, den Kunden auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.
(3b) Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB.
(4) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zu dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(5) Falls einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten oder die Geschäftsbedingungen Lücken enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck der Geschäftsbedingungen vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätten die Parteien die Angelegenheit von vorneherein bedacht.